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Satzung
des Halle-NeuStadt e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
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Der
Verein führt den Namen "Halle-NeuStadt e.V.". Der Sitz des Vereins
ist Halle / Saale. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2
Vereinszweck
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Der
Verein fördert das weitere Zusammenwachsen von Halle und Halle-Neustadt.
Er wirkt für die städtebauliche, wirtschaftliche, ökologische,
soziale und kulturelle Weiterentwicklung Halle-Neustadts als
Stadtteil von Halle. Der Verein leistet Beiträge, um Lösungsansätze
für unmittelbar anstehende Probleme und langfristig zu gestaltende
strategische Fragen im breiten Konsens angehen zu können. Er
fördert dabei die Beteiligung der Bewohner in die Entscheidungsfindung.
Als überparteilicher und unabhängiger Verein wirkt er für ein
pluralistisches und demokratisches Gemeinwesen in der Stadt.
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§ 3
Gemeinnützigkeit
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Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile
und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen
Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten.
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§ 4 Unabhängigkeit
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Der
Verein erfüllt seine in § 2 bestimmten Aufgaben in religiöser,
weltanschaulicher und parteipolitischer Unabhängigkeit.
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§ 5
Mitgliedschaft
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Mitglieder
des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
Der Antrag auf Beitritt zum Verein ist schriftlich an den Vorstand
des Vereins zu richten. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
Bei Ablehnung kann in der Mitgliederversammlung auf Antrag des
Antragstellers mit einfacher Mehrheit eine andere Entscheidung
getroffen werden. Den Mitgliedern steht der Verein zu allen
Angelegenheiten zur Verfügung, die sich aus dem Vereinszweck
ergeben. Die Mitglieder verpflichten sich, den Vereinszweck
zu fördern. Über die Aufnahme von Ehrenmitgliedern entscheidet
die Mitgliederversammlung. Der Antrag ist mit der Tagesordnung
mitzuteilen. Erforderlich ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden
Mitglieder.
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§ 6
Jahresbeitrag
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Die
ordentlichen Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu entrichten,
dessen Höhe die Mitgliederversammlung festlegt.
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§ 7
Erlöschen der Mitgliedschaft
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Die
Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Mitteilung des Austritts
mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres,
durch Ausschluss oder Tod des Mitgliedes oder Auflösung des
Vereins. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses
schwerwiegend gegen die Ziele des Vereins verstößt, die Satzung
verletzt oder seinen Beitrag wiederholt nicht entrichtet hat.
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§ 8
Organe des Vereins
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Organe
des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
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§ 9
Mitgliederversammlung
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Zu
den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört die Wahl des Vorstands
sowie die Festlegung der künftigen Aktivitäten des Vereins.
Der Vorstand lädt in der Regel einmal im Jahr zu einer Mitgliederversammlung
ein. Die Einladung zur Mitgliederversammlung geschieht schriftlich
bei gleichzeitiger Mitteilung der Tagesordnung unter Einhaltung
einer Frist von einem Monat. Die Mitgliederversammlung fasst
Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden ordentlichen
Mitglieder, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt. Jedes
Mitglied des Vereins verfügt über eine Stimme. Beschlüsse zur
Änderung der Satzung des Vereins können nur mit der Mehrheit
von zwei Drittel der anwesenden ordentlichen Mitglieder gefasst
werden. Beschlüsse werden schriftlich festgehalten. Über die
Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das vom Versammlungsleiter
und dem Protokollführer zu unterschreiben ist. Außerordentliche
Versammlungen kann der Vorstand aus eigenem Beschluss einberufen.
Auf Antrag von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder
muß eine solche Versammlung abgehalten werden.
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§ 10
Vorstand
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Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, dem Schatzmeister und Schriftführer sowie zwei Beisitzern.
Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre und währt bis zur Neuwahl. Die Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand schlägt der Mitgliederversammlung einen Kandidaten für die Funktion des Vorsitzenden vor.
In der Mitgliederversammlung können weitere Kandidaten vorgeschlagen werden.
Diese sind, falls sie mit der Kandidatur einverstanden sind, auf die Kandidatenliste zu setzen.
Der Vorsitzende wird von den ordentlichen Mitgliedern, die jeweils eine Stimme haben, in geheimer Wahl und mit einfacher Mehrheit gewählt.
Der Vorstand schlägt der Mitgliederversammlung sechs Kandidaten für die weiteren Mitglieder des Vorstandes vor.
In der Mitgliederversammlung können weitere Kandidaten vorgeschlagen werden.
Diese sind, falls sie mit der Kandidatur einverstanden sind, auf die Kandidatenliste zu setzen.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von den ordentliche Mitgliedern, die jeweils sechs Kandidaten wählen können, in geheimer Wahl, einzeln und auf einem Stimmzettel gewählt.
Gewählt sind jene sechs Kandidaten, die die meisten Stimmen erreicht haben. Sollte es Stimmengleichheit um den sechsten Vorstandssitz oder um mehrere Vorstandssitze geben, so wird ein weiterer Wahlgang zwischen den stimmgleichen Kandidaten stattfinden.
Jedes Mitglied hat dann soviel Stimmen, wie Sitze offen sind.
Nach der erfolgten Wahl konstituiert sich der Vorstand und entscheidet intern über die Aufgabenverteilung.
Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe seiner Amtsperiode aus, so können die übrigen Vorstandsmitglieder an Stelle des ausgeschiedenen ein neues mit Amtsdauer bis zur nächsten Mitgliederversammlung berufen.
Der Vorstand leitet den Verein ehrenamtlich.
Der Vorsitzende und ein vom Vorstand beauftragtes Vorstandsmitglied vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich
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§ 11
Kassenprüfung
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Die
Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Sie prüfen rechtzeitig
vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung die Kasse und legen
der Mitgliederversammlung schriftlich Rechenschaft ab. Sie haben
jederzeit das Recht, Einsicht in die Vermögensverhältnisse des
Vereins zu nehmen. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.
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§ 12
Auflösung des Vereins
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Der
Beschluss zur Auflösung des Vereins kann durch die Mitgliederversammlung
nur mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden
ordentlichen Mitglieder gefasst werden. Im Falle einer Auflösung
des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine von der Mitgliederversammlung
zu bestimmende gemeinnützige Einrichtung, die den Vereinszweck
weiter erfüllt.
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Halle (Saale), den 05. Dezember 1994
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Beschluss der Mitgliederversammlung
am 04.12.2001
Beitragsordnung
des Halle-NeuStadt e.V.
für das Geschäftsjahr 2002
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1. Der Beitrag für
das Geschäftsjahr 2002 wird als Jahresbeitrag erhoben.
Jahresbeitrag für: |
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Schüler, Studenten,
Rentner,
Arbeitslose und Auszubildende |
....................... |
15
Euro |
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| Natürliche Personen |
....................... |
30
Euro |
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| Gemeinnütziger e.V |
....................... |
50
Euro |
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Institutionen, Firmen,
öffentliche Körperschaften |
....................... |
65
Euro |
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2. Der Beitrag ist
kalenderjährlich im I. Quartal fällig.
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3. Der Beitrag ist
bringepflichtig. Der Zahlungsverkehr erfolgt bargeldlos.
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4. Der Beitrag ist
ein Jahresbeitrag. Bei Neuaufnahmen im 2. Halbjahr des Geschäftsjahres
erfolgt die Beitragsberechnung auf Antrag anteilmäßig nach Monaten.
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5. Diese Beitragsordnung
wurde auf der Mitgliederversammlung am 4. Dezember 2001 für
das Geschäftsjahr 2002 beschlossen und gilt auch für die folgenden
Geschäftsjahre. Sie wird erst mit Änderungsbeschluss oder Neufassung
durch die Mitgliederversam-mlung unwirksam.
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